Satzung

(zuletzt geändert am 26.06.2003)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Wohnen, Arbeiten, (Hilfe zum) Leben.
(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung, steht dem Ausscheidenden kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge zu. Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist um seine steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Rücklagen können im Rahmen des § 58 Nummer 7a der Abgabenordnung gebildet werden. Zuwendungen Dritter und Zuwendungen von Todes wegen können dem Vereinsvermögen zugeführt werden, wenn der zuwendende Dritte es ausdrücklich bestimmt bzw. wenn der Erblasser eine zeitnahe Verwendung für die steuerbegünstigten Zwecke nicht ausdrücklich vorschreibt.

(2) Zweck des Vereins ist es theoretische Begriffe der "neueren" Behindertenpädagogik wie "Normalisierung", "Integration", "Selbstbestimmung" und "Autonomie" durch konkretes pädagogisches Handeln mit Leben zu erfüllen und somit die Aufwertung der sozialen Rolle von geistig und/oder körperlich und/oder psychisch behinderten Menschen in unserer Gesellschaft zu verwirklichen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Entwicklung, Einrichtung und Etablierung selbstbestimmter und gemeindenaher Lebens-, Wohn- und Arbeitsformen, z.B. Einrichtung von Wohngruppen, Suche und Vermittlung von Arbeitsplätzen, Mitwirkung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen u. ä.
Weitergabe von gewonnen Erkenntnissen und Erfahrungen an juristische und natürliche Personen, in Form von Beratung und Begleitung betroffener Personen, sowie ähnlicher Projekte oder Maßnahmen.
Wissenschaftliche Dokumentation der verwirklichten Projekte und Maßnahmen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die an den Aufgaben des Vereins mitwirken will.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft sollte in der Regel schriftlich beantragt werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod;
  • durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Jahresende zu erklären ist;
  • durch Ausschluss aus einem wichtigen Grunde, über den die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens einmal statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Diese Aufgaben sind im Besonderen:

  • Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes

(2) Die Mitgliederversammlung findet darüber hinaus statt, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung an anderer Stelle eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist.

(4) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Ausnahmeregelungen sind im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung zu treffen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8 Auflösung

(1) Im Falle der Auflösung wird die Liquidation von dem Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren ernennt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Geschäftsstelle Mainz, Drechslerweg 25, 55128 Mainz; es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

§ 9 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt bis zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen. Der Vorstand kann weiterhin nach seinem Ermessen einzelne Mitglieder mit dem Durchführen dieser Änderung und Ergänzung beauftragen.